Änderung
Hallo Cancanca,
also es war wohl bis 2002 so (also als ich meinen Hänger angemeldet habe) und hat sich jetzt wohl geändert bzw. die Rechtslage ist anders.
Damals war es so, dass die Versicherung des Zugfahrzeuges haftbar war für die Schäden, die der Hänger verursacht. Nun fand aber eine Änderung im Straßenverkehsgesetz statt, da es immer zu Problemen kam. Nun ist der Halter haftbar, auch wenn er den Hänger nicht selbst gefahren hat! Außnahmen sind, wenn der Hänger gestohlen, bzw. ohne das Wissen des Halters benutzt wurde. Allerdings ist der Halter hier wieder in der Haftung, wenn er z.B. den Hänger unabgeschlossen rumstehen lässt und so die Benutzung anderen möglich macht.
Hänge mal hier das passende Gesetz an:
II. Haftpflicht
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3)
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.